Kirchensteuer

JG am 26. Oktober 2010 um 15:20

Die Kirchensteuer wird Mitgliedern von Religionsgemeinschaften zur Finanzierung der Gemeinschaftsausgaben auferlegt. Die Einziehung der Kirchensteuer obliegt den zuständigen Finanzämtern. Grundlage zur Erhebung der Kirchensteuer ist Art. 140 GG i.V. mit Artikel 137 der Weimarer Verfassung, nachdem jede Religions- und Weltanschauungsgemeinschaft, die eine Körperschaft des öffentlichen Rechts darstellt, befugt ist Steuern zu erheben.

Die Einkommenssteuer sowie die Grundsteuer stellen die Bemessungsgrundlage für die Kirchensteuer dar. Möglich aber bisher nicht angewendet ist die Erhebung der Kirchensteuer als Zuschlag auf die Vermögenssteuer und den Solidaritätszuschlag. Die Höhe der Kirchensteuer wird von den Kirchleitungen im Rahmen ihrer Selbstständigkeit festgelegt.

Neben der Kirchensteuer wird lokal ein Kirchgeld für Personen die keiner inländischen Steuerschuld unterliegen (allgemeines Kirchgeld) und in Form des besonderen Kirchgeldes für Zusammenveranlagte mit einem nicht steuerpflichtigen Ehepartner erhoben.

Steuerlich kann die Kirchensteuer gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG als Sonderausgabe vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgesetzt werden. Hinsichtlich des staatlichen Einzugs der Kirchensteuer wird aufgrund verschiedener Gründe aus innerkirchlicher Perspektive Kritik geübt.

Die neuesten Beiträge

JG am 26. Oktober 2010 um 15:16

Nachfolgend werden die im September 2010 veröffentlichten Artikel zu wichtigen Wirtschaftsbegriffen für Unternehmer und Gründer zusammengefasst. Alle Kosten die im Rahmen der Erfüllung der Geschäftsaufgabe innerhalb eines Unternehmens während einer Abrechungsperiode anfallen, werden als Gesamtkosten bezeichnet. Wie die Kalkulation der Gesamtkosten erfolgt erfahren Unternehmer im Beitrag zu den Gesamtkosten.

Als Gewinn wird die Differenz aus Ertrag und Aufwand bezeichnet, die sich durch die Ausführung einer einzelwirtschaftlichen Tätigkeit ergibt. Der Gewinn kann in Form von Gesamtgewinn, Stückgewinn, Periodengewinn, Produktgewinn, Produktgruppengewinn etc. vorliegen bzw. verrechnet werden. Welche Rolle der Gewinn als Unternehmenskenzzahl spielt, wird anschaulich im Beitrag zum Gewinn erläutert.

Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) stellen gem. § 6 Abs. 2 EStG Wirtschaftsgüter dar, die beweglich, abnutzbar, selbstständig nutzbar, zum Anlagevermögen gehören und einen Verkehrswert von 410 Euro nicht übersteigen. Was bei dem steuerlichen Ansatz der GWG zu beachten ist finden Interessierte im Artikel zu den GWG in detaillierter Form.

Das Imparitätsprinzip stellt einen Grundsatz zur Bewertung von Vermögensgegenständen  und Schulden für den Ausweis im Jahresabschluss dar. Laut § 252 HGB müssen vorhersehbare  Verluste bereits vor Eintritt im Rechnungswesen berücksichtigt werden. Welche ergänzenden Vorschriften dem Imparitätsprinzip zugrunde liegen wird im entsprechenden Artikel erläutert.

Joint Venture

JG am 20. Oktober 2010 um 18:29

Schließen sich mehrere rechtlich selbstständige Unternehmen zu einem Gemeinschaftsunternehmen zusammen spricht man von einem Joint Venture. Ein Joint Venture ist ein rechtlich selbstständiges Unternehmen an dem die Gründungsgesellschaften in Höhe ihrer Kapitaleinlage beteiligt sind.

Die Vorteile eines Joint Ventures liegen neben der gemeinschaftlichen Kapitalbereitstellung in der Nutzung von Synergieeffekten in Form der Einbringung von Technologien, Schutzrechten, Know-how oder Betriebsmitteln. Aufgrund der Selbstständigkeit von dem Joint Venture ist dieses relativ unabhängig von Weisungen der Gründungsunternehmen und tritt weitgehend autonom auf.

Die Gründung von einem Joint Venture erfolgt in der Regel aus internen, wettbewerbsbezogenen und strategischen Motiven. Aus interner Sicht bietet sich ein Joint Venture für ein Unternehmen aufgrund der Möglichkeit zur Risiko- und Finanzierungsstreuung, zur Sicherung vorhandener Ressourcen, dem Zugang zu neuen Märkten und Technologien, der Möglichkeit Synergieeffekte nutzen zu können und der besseren Durchsetzungsmöglichkeit eigener Interessen, an.

Aus wettbewerbsbezogener Sicht ergeben sich durch ein Joint Venture eine schnellere Anpassungsfähigkeit an Veränderungen der Unternehmensumwelt und Zeitvorsprünge gegenüber Konkurrenten. In strategischer Hinsicht ermöglicht das Joint Venture die Nutzung von Synergien und den Technologietransfer. Ferner können rechtliche Gegebenheiten in Ländern die Gründung von einem Joint Venture sinnvoll machen.

Imparitätsprinzip

JG am 15. Oktober 2010 um 11:13

Das Imparitätsprinzip stellt einen Grundsatz zur Bewertung von Vermögensgegenständen  und Schulden für den Ausweis im Jahresabschluss dar. Laut § 252 HGB müssen vorhersehbare  Verluste bereits vor Eintritt im Rechnungswesen berücksichtigt werden. Zuzuordnen ist das Imparitätsprinzip den allgemeinen Grundsätzen kaufmännischer Vorsicht.

Gemäß dem Imparitätsprinzip, als Grundsatz ordnungsmäßiger Buchführung, müssen nicht realisierte Verluste beispielsweise in Form von Abschreibungen, oder Rückstellungen vor Realisierung und Gewinne erst bei tatsächlicher Realisierung ausgewiesen werden. Dementsprechend besagt das Imparitätsprinzip das vorhersehbare Verluste anders zu behandeln sind als zukünftige Gewinne und demzufolge eine Ungleichheitsbehandlung vorliegt. Rechtfertigender Grund für die Anwendung des Imparitätsprinzip stellt die angestrebte verlustfreie Bewertung im Rahmen des Jahresabschlusses dar (Verlustantizipation).

Zur Konkretisierung des Imparitätsprinzips kommen verschiedene ergänzende Vorschriften wie  beispielsweise das Niederstwertprinzip gem. § 253 Abs. 2 und 3 HGB und die Vorschriften zur Bildung von Rückstellungen im Sinne von § 249 HGB zur Anwendung. Im IFRS und US-GAPP erfolgt keine Kodifizierung eines Rechnungslegungsgrundsatzes im Sinne des Imparitätsprinzips aber diverse Vorschriften regeln die Pflicht oder das Wahlrecht zur imparitätischen Erfolgsabgrenzung.

GWG

JG am 1. Oktober 2010 um 18:55

Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) stellen gem. § 6 Abs. 2 EStG Wirtschaftsgüter dar, die beweglich, abnutzbar, selbstständig nutzbar, zum Anlagevermögen gehören und einen Verkehrswert von 410 Euro nicht übersteigen. Geringwertige Wirtschaftsgüter deren Anschaffungskosten 150 Euro zuzüglich Umsatzsteuer nicht übersteigen können   im Jahr der Anschaffung gem. § 6 Abs. 2 Satz 1 EStG in voller Höhe als Betriebsausgaben steuerlich geltend gemacht werden oder nach der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer abgeschrieben werden.

GWG deren Anschaffungskosten zwischen 150 Euro und 410 Euro netto betragen besteht ferner die Wahlmöglichkeit zwischen der Sofortabschreibung, der Anwendung der linearen Abschreibung nach der gewöhnlichen Nutzungsdauer oder die Bildung von Sammelposten mit einer Abschreibung über 5 Jahre.   Bewegen sich die Anschaffungskosten von GWG zwischen 410 Euro und 1000 Euro netto besteht die Möglichkeit diese nach der gewöhnlichen Nutzungsdauer abzuschreiben oder die Bildung von Sammelposten mit einer Abschreibung von 5 Jahren gem. § 6 Abs. 2a EStG vorzunehmen. Ob eine Sofortabschreibung der GWG vorzunehmen ist, richtet sich nach der Bilanzstrategie die im Geschäftsplan des Unternehmens verankert ist.

Werden GWG im Jahr der Anschaffung vollständig abgeschrieben und betragen ihre Anschaffungskosten maximal 60 Euro, müssen diese nicht in das Bestandsverzeichnis aufgenommen werden. Gleiches gilt für GWG die auf einem besonderen Konto verbucht werden oder im Zeitpunkt der Anschaffung in einem besonderen Verzeichnis erfasst wurden.

Gewinn

JG am 27. September 2010 um 15:37

Als Gewinn wird die Differenz aus Ertrag und Aufwand bezeichnet, die sich durch die Ausführung einer einzelwirtschaftlichen Tätigkeit ergibt. Der Gewinn kann in Form von Gesamtgewinn, Stückgewinn, Periodengewinn, Produktgewinn, Produktgruppengewinn etc. vorliegen bzw. verrechnet werden. Die Erzielung von Gewinn stellt eine wichtige Voraussetzung für die Erhaltung einer dauerhaften Marktfähigkeit eines Unternehmens dar.

Der Gewinn kann als eine von vielen Kennzahlen zur Erfolgsmessung einer Unternehmergesellschaft im Sinne der Balanced Scorecard dienen. Allerdings richtet sich der Aussagegrad dieser Kennzahl nach der jeweiligen Bezugsgröße. Beispielsweise wenn man den Gewinn in Bezug zum eingesetzten Kapital für die Gewinnerzielung setzt, relativiert sich dessen Aussagekraft unter umständen.

Die Gewinnerzielung ist ein konstituierendes Merkmal für Unternehmen in einer Marktwirtschaft. Voraussetzung um auf Dauer Gewinn erwirtschaften zu können, ist es die Bedürfnisse entsprechender Zielgruppen zu befriedigen und eine ständige Anpassung des Unternehmens an die relevante Umwelt zu forcieren.  Die Höhe von dem Gewinn, dass ein Unternehmen erzielt hat wird im Rahmen der Erfolgsrechnung bestimmt. Diese kann als Stückerfolgsrechnung, Periodenerfolgsrechnung und Investitionsrechnung erfolgen.

Gesamtkosten

JG am 9. September 2010 um 11:11

Alle Kosten die im Rahmen der Erfüllung der Geschäftsaufgabe innerhalb eines Unternehmens während einer Abrechungsperiode anfallen, werden als Gesamtkosten bezeichnet. Gesamtkosten können im Rahmen der innerbetrieblichen Leistungsverrechnung in fixe und variable Kosten und nach der Zurechenbarkeit in Einzel- und Gemeinkosten aufgeteilt werden.

Im Rahmen einer Existenzgründung sollten die Gesamtkosten bereits bei der Erstellung vom Businessplan Existenzgründung grob kalkuliert werden um die Gewinnschwelle mit der Geschäftstätigkeit zu erreichen. Zur Erstellung eines tragfähigen Businessplans können fachkundige Stellen mit der Prüfung beauftragt werden.

Die exakte Kalkulation der Gesamtkosten stellt im Rahmen der innerbetrieblichen Leistungsverrechnung eine entscheidende Notwendigkeit dar. Auf Grundlage der realistischen Gesamtkosten lässt sich die Rentabilität, unter Einfluss weiterer Einflussgrößen, ermitteln.

Die Gesamtkosten pro Stück errechnen sich aus der Summe der Materialkosten, den Fertigungskosten und den über Zuschlagssätze verrechenbaren Verwaltungs- und Vertriebsgemeinkosten. Die Gesamtkosten eines Unternehmens ergeben sich aus den Gesamtkosten pro Stück multipliziert mit der produzierten Menge.

Artikel im August 2010

JG am 9. September 2010 um 11:02

Auch im August haben wir eine Vielzahl an interessanten Artikeln zum Thema Wirtschaftsbegriffe veröffentlicht, die für Unternehmer hilfreich im Geschäftsalltag sein können. Der Begriff Design wird mit dem Prozess der Gestaltung einer Marke, eines Objektes oder einer Dienstleistung assoziiert. Dabei ist zu unterscheiden das das Design als das fertige Endprodukt oder einen unfertigen bzw. unbefriedigenden Zustand angesehen werden kann. Welche Funktionen dem Design im Einzelnen zukommen vermittelt der Artikel zum Design.

Unter einem Eigentumsvorbehalt wird die Übereignung einer beweglichen Sache unter einer aufschiebenden Bedingung im Sinne des § 449 Abs. 1 und §§ 929, 158 Abs. 1 BGB verstanden. Über den Eigentumsvorbehalt wird ein obligatorischer Anspruch aus einem zukünftigen Eigentumserwerb an einer beweglichen Sache eines Vorbehaltskäufers bezeichnet. Mit dem Eigentumsvorbehalt soll eine Sicherung kaufrechtlicher Ansprüche erfolgen. Unter welchen Voraussetzungen der Eigentumsvorbehalt möglich ist beleuchtet der Artikel zum Eigentumsvorbehalt.

Als Ersatzinvestitionen werden Investitionen bezeichnet die für bereits angeschaffte Investitionsgüter aufgewendet werden. Angewendet wird die Ersatzinvestition in der Regel für die Erneuerung von Anlagen. Alles zur Berechnung der Ersatzinvestition im Beitrag zur Ersatzinvestition erfahren.

Die Finanzgerichtsbarkeit bietet als Fachgerichtsbarkeit Rechtsschutz gegen Verwaltungsakte die von den Finanzbehörden erlassen werden. In sämtlichen Abgabeangelegenheiten die öffentlich-rechtlich zu Streitigkeiten führen und allen berufsrechtlichen Streitigkeiten der Steuerberater entscheidet die Finanzgerichtsbarkeit. Nähere Infos zu Finanzgerichtsbarkeit im Fachbeitrag.

Als freie Berufe werden nach dem deutschen Recht alle Tätigkeiten bezeichnet die nicht der Gewerbeordnung unterliegen. Freie Berufe werden auf selbstständiger Basis ausgeübt und finden in den Bereichen der Wissenschaft, Kunst, dem  Schriftstellertum sowie bei unterrichtenden oder erziehenden Tätigkeiten ihre Anwendung. Weitere Details zu freie Berufe im Leitartikel lesen.

Freie Berufe

JG am 25. August 2010 um 12:21

Als freie Berufe werden nach dem deutschen Recht alle Tätigkeiten bezeichnet die nicht der Gewerbeordnung unterliegen. Freie Berufe werden auf selbstständiger Basis ausgeübt und finden in den Bereichen der Wissenschaft, Kunst, dem  Schriftstellertum sowie bei unterrichtenden oder erziehenden Tätigkeiten ihre Anwendung. Freie Berufe entstehen im Rahmen besonderer beruflicher Qualifikationen oder schöpferischer Begabungen die eigenverantwortlich und fachlich unabhängige Dienstleistungen höherer Art für Auftraggeber und der Allgemeinheit zum Inhalt haben. Personen die freie Berufe ausüben werden als Freiberufler bezeichnet.

Freie Berufe können auch über die Bedienung fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte ausgeübt werden. Entscheidend dafür ist das Vorhandensein von Fachkenntnissen und der Ausübung einer leitenden und eigenverantwortlichen Tätigkeit. Auch im Rahmen des Beginns der Ausübung eines freien Berufs sollte die Erstellung eines Businessplan Existenzgründer erfolgen um den Ablauf der freiberuflichen Tätigkeit umfassend planen zu können.

Die Ausübung eines Gewerbes, der Betrieb einer Land- oder Forstwirtschaft, die Verwaltung eigenen Vermögens und die selbstständige Ausübung eines Berufs der nicht zu den freien Berufen zählt stellt keinen freien Beruf dar. Im Bereich der Wirtschaft zählen beratende Betriebs- und Volkswirte, Sachverständige für betriebswirtschaftliche Bewertungen, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer zu den freien Berufen.

Die Finanzgerichtsbarkeit

JG am 19. August 2010 um 14:12

Die Finanzgerichtsbarkeit bietet als Fachgerichtsbarkeit Rechtsschutz gegen Verwaltungsakte die von den Finanzbehörden erlassen werden. In sämtlichen Abgabeangelegenheiten die öffentlich-rechtlich zu Streitigkeiten führen und allen berufsrechtlichen Streitigkeiten der Steuerberater entscheidet die Finanzgerichtsbarkeit. Abgabenrechtlichen Einschlag, der für die Finanzgerichtsbarkeit vorliegen muss, haben Bundes- und Landessteuern sowie Zölle.

Die Finanzgerichtsbarkeit kann von Privatpersonen und Unternehmen über die Ausübung ihres Geschäftsplanes erfolgen. Im Gegensatz zur Finanzgerichtsbarkeit ist die Verwaltungsgerichtsbarkeit für nichtabgabenrechtliche öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zuständig.

Die zweistufige Gliederung der Finanzgerichtsbarkeit unterscheidet sich von den anderen Gerichtsbarkeiten. Die Finanzgerichtsbarkeit ist über 18 Finanzgerichte auf 16 Bundesländer verteilt. Als Rechtsmittel steht gem. § 115 FGO die Revision zur Verfügung für die der Bundesgerichtshof in München zuständig ist. Der Verfahrensgang erfolgt nach den gesetzlichen Grundlagen des FGO wobei Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer vertretungsberechtigt sind. Welche Klagearten vertreten werden ergibt sich wiederrum aus der Finanzgerichtsordnung (FGO).