Kirchensteuer

Die Kirchensteuer wird Mitgliedern von Religionsgemeinschaften zur Finanzierung der Gemeinschaftsausgaben auferlegt. Die Einziehung der Kirchensteuer obliegt den zuständigen Finanzämtern. Grundlage zur Erhebung der Kirchensteuer ist Art. 140 GG i.V. mit Artikel 137 der Weimarer Verfassung, nachdem jede Religions- und Weltanschauungsgemeinschaft, die eine Körperschaft des öffentlichen Rechts darstellt, befugt ist Steuern zu erheben.

Die Einkommenssteuer sowie die Grundsteuer stellen die Bemessungsgrundlage für die Kirchensteuer dar. Möglich aber bisher nicht angewendet ist die Erhebung der Kirchensteuer als Zuschlag auf die Vermögenssteuer und den Solidaritätszuschlag. Die Höhe der Kirchensteuer wird von den Kirchleitungen im Rahmen ihrer Selbstständigkeit festgelegt.

Neben der Kirchensteuer wird lokal ein Kirchgeld für Personen die keiner inländischen Steuerschuld unterliegen (allgemeines Kirchgeld) und in Form des besonderen Kirchgeldes für Zusammenveranlagte mit einem nicht steuerpflichtigen Ehepartner erhoben.

Steuerlich kann die Kirchensteuer gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG als Sonderausgabe vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgesetzt werden. Hinsichtlich des staatlichen Einzugs der Kirchensteuer wird aufgrund verschiedener Gründe aus innerkirchlicher Perspektive Kritik geübt.

Ein Kommentar zu “Kirchensteuer”

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