Die Finanzgerichtsbarkeit

Die Finanzgerichtsbarkeit bietet als Fachgerichtsbarkeit Rechtsschutz gegen Verwaltungsakte die von den Finanzbehörden erlassen werden. In sämtlichen Abgabeangelegenheiten die öffentlich-rechtlich zu Streitigkeiten führen und allen berufsrechtlichen Streitigkeiten der Steuerberater entscheidet die Finanzgerichtsbarkeit. Abgabenrechtlichen Einschlag, der für die Finanzgerichtsbarkeit vorliegen muss, haben Bundes- und Landessteuern sowie Zölle.

Die Finanzgerichtsbarkeit kann von Privatpersonen und Unternehmen über die Ausübung ihres Geschäftsplanes erfolgen. Im Gegensatz zur Finanzgerichtsbarkeit ist die Verwaltungsgerichtsbarkeit für nichtabgabenrechtliche öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zuständig.

Die zweistufige Gliederung der Finanzgerichtsbarkeit unterscheidet sich von den anderen Gerichtsbarkeiten. Die Finanzgerichtsbarkeit ist über 18 Finanzgerichte auf 16 Bundesländer verteilt. Als Rechtsmittel steht gem. § 115 FGO die Revision zur Verfügung für die der Bundesgerichtshof in München zuständig ist. Der Verfahrensgang erfolgt nach den gesetzlichen Grundlagen des FGO wobei Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer vertretungsberechtigt sind. Welche Klagearten vertreten werden ergibt sich wiederrum aus der Finanzgerichtsordnung (FGO).

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